Pflegezeit

Wenn man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der Häuslichkeit pflegen möchte, kann man sich bis zu sechs Monaten teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen.
Betrifft die Pflege eine minderjährige pflegebedürftige Person besteht das Recht auf Freistellung auch dann, wenn die Pflege außerhäuslich (z.B. in einer Spezialklinik) durchgeführt wird.
Möchte man einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Phase seines Lebens begleiten, kann man sich bis zu drei Monaten von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen.

Familienpflegezeit:
Sollte die bis zu 6 Monaten dauernde Pflegezeit nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung (mindestens 15 Wochenstunden) für bis zu 24 Monaten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen:
Wenn man in einer Krisensituation die Pflege oder die Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen muss, hat man das Recht auf eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen. Dieser Anspruch besteht pro Pflegebedürftiger 1x pro Jahr. Für diese Auszeit besteht das Recht auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses sollte im Akutfall umgehend unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.

Als Lohnersatzleistung kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

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