Entlastungsbetrag

Jeder Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von monatlich 125€. Dieser Betrag soll genutzt werden, um die Pflegeperson zu entlasten, oder dem Pflegebedürftigen die Erhaltung der Selbstständigkeit im Alltag zu ermöglichen.

Nicht aufgebrauchte Beträge werden in den nachfolgenden Monat übertragen. Leistungen die man bis zum Ende des Jahres nicht verbraucht hat, bleiben bis maximal 30.Juni des Folgejahres bestehen.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, d.h. die Leistungserbringer (Pflegedienste, Betreuungsdienste, Tagespflegen) benötigen eine Kassenzulassung um im Rahmen dieser Leistung tätig werden zu können.

Die Abrechnung erfolgt dann entweder direkt durch den Leistungserbringer mit der Pflegekasse oder als Rückerstattung der Ausgaben, in dem man die Belege bei der Pflegekasse einreicht.

Bei den Leistungen die im Rahmen des Entlastungsbetrages erbracht werden dürfen handelt es sich um:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html